Veranstaltung: | Jahreshauptversammlung 2020 |
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Tagesordnungspunkt: | 0. Tagesordnung |
Antragsteller*in: | Bernhard Spachmüller (Kreisvorstand) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.09.2020, 09:50 |
Themenbereich: | Satzung |
A1: Satzung KV Schwabach
Text
Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwabach
(beschlossen am __.__.2020)
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Kreisverband ‑KV- führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV SCHWABACH“.
Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE SCHWABACH“. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf
die Stadt Schwabach. Sitz der Organisation ist Schwabach. Er gehört dem
Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern an.
(2) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung
sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den Kreisverband verbindlich und
finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß
Anwendung.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV SCHWABACH erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland die Teilhabe an der politischen Willensbildung.
Dies erfolgt insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgt er die
in den Programmen niedergelegten Ziele.
§ 3 ORGANE DES KREISVERBANDES
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der
Kreisvorstand.
(2) Den Organen des Kreisverbandes können nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN KV SCHWABACH angehören.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze und Programme von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört. Eine
Mitgliedschaft im Kreisverband Schwabach ist nicht zulässig, wenn bereits in
einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft besteht.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den
Wohnsitz zuständigen Ortsverbands. Existiert kein Ortsverband, entscheidet der
Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann das
Landesschiedsgericht der Partei angerufen werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der Satzung an der politischen
Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen, und die Pflicht, die
Grundsätze und Ziele von Bündnis 90/Die Grünen zu unterstützen.
(4) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der
Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Kündigung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Orts- oder
Kreisvorstand zu erklären. Er ist sofort wirksam.
(3) Die Streichung kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach
mindestens sechsmonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher schriftlicher
Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen
Betrag nicht bezahlt.
(4) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und
ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er kann nur auf Antrag des Kreis- bzw.
Ortsvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung ausgesprochen werden. Über
den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
§ 6 KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie
besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder des
Kreisverbandes haben Antrags‑, Stimm- und Rederecht. Es sollte
geschlechtsquotiert diskutiert werden.
(2) Die Kreismitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom
Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder oder
von mindestens 15 Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden.
(3) Zu den Kreismitgliederversammlungen ist jedes Mitglied zehn Tage vorher
schriftlich per Brief oder E‑Mail und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf sieben Tage verkürzt
werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Kreisvorstand.
(4) Die Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die
Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(5) Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes
bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind die Wahl bzw. Abwahl des
Kreisvorstandes, die Wahl von Kassenprüfer*innen, die Entlastung des Vorstandes
und des/der Kassierer*in, die Wahl von Delegierten zu den Organen des Bezirks‑,
Landes- und Bundesverbandes sowie die Beschlussfassung über Satzung, Programme,
Anträge, Resolutionen, den Haushalt des Kreisverbandes und weitere selbst
gegebene Ordnungen.
Dem Informationsbedürfnis der Mitglieder trägt die Kreismitgliederversammlung
durch Berichte aus den politischen Gremien Rechnung.
(7) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen – soweit durch Satzung
nicht anders bestimmt – sieben Tage vor der Kreismitgliederversammlung
schriftlich oder in Textform (Brief, E-Mail) beim Kreisvorstand eingereicht
werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn sich
die Kreismitgliederversammlung für ihre Behandlung ausspricht.
(8) Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde
und mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind bzw. die Feststellung der
Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.
(9) Wahlergebnisse, Beschlüsse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und
von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen. Den Mitgliedern des
Kreisverbandes sind die Protokolle vergangener Sitzungen in geeigneter Form
zugänglich zu machen.
§ 7 AUFSTELLUNGSVERSAMMLUNG
(1) Zum Zweck der Wahl von Personen und soweit erforderlich deren
Vertreter*innen für einen Wahlvorschlag zur Kommunalwahl (Stadtrat und
Oberbürgermeister*in) sowie Direktkandidat*innen (Bundestagswahl, Landtagswahl,
Bezirkswahl) ist eine Aufstellungsversammlung durch den Kreisvorstand
einzuberufen.
(2) Grundsätzlich stimmberechtigt sind alle Mitglieder von Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN mit Wohnsitz im jeweiligen Wahlkreis.
(3) Zu Aufstellungsversammlungen sind die Stimmberechtigten mindestens zehn Tage
vorher schriftlich per Brief oder E‑Mail und unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen. Falls sich der betroffene Stimmkreis über mehrere Kreisverbände
erstreckt, ist ein Kreisverband für die Organisation zu bestimmen. Bei der
Aufstellungsversammlung zur Wahl eines Vorschlags zur Kommunalwahl können
Nichtmitglieder, die auf der Liste des Kreisverbands kandidieren möchten, eine
Stimmberechtigung erhalten, sofern dies auf einer Kreisversammlung mindestens
vier Wochen vor der Aufstellungsversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen
wurde.
(4) Aufstellungsversammlungen sind öffentlich durchzuführen.
(5) Näheres regelt die jeweils gültige Wahlordnung.
§ 8 KREISVORSTAND
(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, dem/der Kassierer*in und
höchstens drei Beisitzer*innen. Mindestens die Hälfte des Kreisvorstandes ist
mit Frauen zu besetzen. Sollten nicht genügend Frauen kandidieren, entscheidet
die Kreisversammlung über das weitere Verfahren. Die anwesenden Frauen bei der
Kreisversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend des
Frauenstatuts. Die Nachwahl der unbesetzten Vorstandsplätze kann auf Antrag mit
einer Frist von vier Wochen auf jeder nachfolgenden Kreisversammlung wiederholt
werden. Höchstens 2 Mitglieder des Kreisvorstandes dürfen Mitglied des
Stadtrates, Bezirkstags oder Abgeordnete des Landtages, Bundestages bzw. des
Europaparlamentes sein. Von den beiden Vorsitzenden darf dies nur eine/r sein.
Wahlbeamt*innen und Regierungsmitglieder können nicht das Amt der/des
Vorsitzenden bekleiden. Sozialversicherungspflichtige Angestellte des
Kreisverbandes können nicht Mitglied im Kreisvorstand sein.
(2) Der Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
Kassenprüfer*innen erfolgt auf der ersten Kreismitgliederversammlung des Jahres.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so
wird es auf der nächsten Kreismitgliederversammlung unter Berücksichtigung der
Ladungsfrist nachgewählt.
(4) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit einer 2⁄3
Mehrheit des Kreisvorstandes zu beschließen ist.
(5) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach
Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Er
initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den
Kreismitgliederversammlungen und unterstützt die Arbeit der Ortsverbände. Die
Vorsitzenden vertreten den Kreisverband nach außen. Andere Vorstandsmitglieder
können Presseerklärungen gegenüber den Medien nur im Einvernehmen mit
einer/einem der Vorsitzenden abgeben.
(6) Der Kreisvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die
Kreisgeschäftsstelle. Er nimmt Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen vor.
(7) Der/die Kassierer*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Kassenführung. Er/Sie legt dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung
jährlich einen Haushaltsentwurf vor. Näheres regelt die Finanzordnung des
Kreisverbandes.
(8) Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf – nach Möglichkeit jedoch einmal im
Monat. Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind mit Ausnahme von
Personalangelegenheiten grundsätzlich parteiöffentlich. Ort und Termin der
Kreisvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern rechtzeitig und in geeigneter
Form bekannt gegeben werden. Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden von
dem/der gewählten Protokollführer*in in Form eines Beschlussprotokolls
festgehalten. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Kreisverbandes zur
Verfügung gestellt.
(9) Der Kreisvorstand ist ‑unter der Voraussetzung von §8 Abs.8 Satz 3 –
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens
eine/r der Vorsitzenden, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Finanzwirksame Beschlüsse und
Ausgaben über 100 € bedürfen immer der Zustimmung von mindestens der Hälfte der
Mitglieder des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand kann jeweils selbständig über
die Ausgabe von Mitteln bis 1000 Euro sowie über die Anlage von Geldern bis 1000
Euro entscheiden. Über höhere Beträge entscheidet die Kreisversammlung nach
Ankündigung in der Einladung.
(10) Der Kreisvorstand hat die Möglichkeit, Mandatsträger aus den
unterschiedlichen politischen Ebenen (Stadtrat, Bezirkstag, Landtag, Bundestag,
Europäisches Parlament), die Mitglied im Kreisverband Schwabach sind, sowie
Mitglieder des Kreisverbands ohne Mandat, zu kooptieren. Eine Kooption dauert an
bis sie vom Kreisvorstand wieder aufgelöst wird, maximal bis zur nächsten
Kreisversammlung. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind nicht stimmberechtigt,
sondern nur beratend tätig. Es können zusätzlich zu den sechs Mitgliedern des
Vorstands zeitlich maximal zwei Personen kooptiert werden.
(11) Der Kreisvorstand hat einmal im Jahr, sowie auf Verlangen der
Mitgliederversammlung jederzeit, Rechenschaft abzulegen.
(12) Beschlüsse des Kreisvorstandes sind den Mitgliedern in geeigneter Form
zugänglich zu machen.
(13) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 9 Arbeitskreise
(1) Zur fachlichen Entwicklung des Kreisverbandes können Arbeitskreise gebildet
werden. Voraussetzung für eine An- oder Aberkennung als Arbeitskreis im Sinne
dieser Satzung ist ein Beschluss der Kreismitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen aus ihrer Mitte eine/einen
Koordinator*in. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Er/Sie
ist Ansprechpartner*in des Kreisvorstandes. Presseerklärungen des Arbeitskreises
können nur im Einvernehmen mit einer/einem der Vorsitzenden abgegeben werden.
(3) Die Mitarbeit in Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. Die
Hinzuziehung von Nicht-Mitgliedern ist ebenfalls möglich. Bei Abstimmungen
innerhalb des Arbeitskreises sind diese jedoch nicht stimmberechtigt.
(4) Finanzielle Aktivitäten der Arbeitskreise bedürfen einer Bestätigung durch
den Kreisvorstand bzw. die Kreismitgliederversammlung.
§ 10 ORTSVERBÄNDE
(1) In Stadtbezirken kann von mindestens drei Mitgliedern ein Ortsverband
gegründet werden. Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im
Gebiet des angestrebten Ortsverbandes haben.
(2) Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung
und der Satzung des Kreisverbandes nicht widersprechen darf.
(3) Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die
Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsversammlung muss mindestens einmal
jährlich einberufen werden. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei
Personen. Die Sitzungen der Ortsverbände werden protokolliert.
(4) Wenn dem Ortsvorstand ein/e OrtskassiererIn angehört, können Ortsverbände
eine eigene Kasse führen. Der Anteil der Ortsverbände an den Mitgliedsbeiträgen
und Spenden des Kreisverbandes richtet sich nach der Finanzordnung des
Kreisverbandes. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und
der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb der gesetzten Fristen dem
Kreisverband vorzulegen.
§ 11 GRÜNE JUGEND SCHWABACH
(1) Die GRÜNE JUGEND Schwabach ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN KV Schwabach.
(2) Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische
Selbstständigkeit der Grünen Jugend Schwabach an und unterstützt ihre Arbeit
politisch, organisatorisch und finanziell im Rahmen seiner Möglichkeiten.
§ 12 ALLGEMEINE WAHL- UND VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
(1) Die Wahlen zum Kreisvorstand und von Delegierten sowie die Aufstellung von
Kandidat*innen für politische Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen
gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Im ersten Wahlgang ist die
absolute Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige
Stimmen. Ungültige Stimmen gelten als abgegebene Stimmen. Ist ein zweiter
Wahlgang notwendig, so können sich diesem doppelt so viele Bewerber*innen
stellen, wie noch Plätze zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer
Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben
gleiche Rechte. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, bei der
eine einfache Mehrheit genügt, danach entscheidet das Los.
(3) Wahlen in gleichartige Positionen und für Bewerber*innen/listen für
allgemeine Wahlen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede/r
Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen sind.
(4) Soweit nicht durch Satzung, Gesetz oder Beschluss anders geregelt, betragen
die Amtszeiten grundsätzlich 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Anträge auf Abwahl, Auflösung oder Verschmelzung sowie Änderungsanträge zur
Satzung müssen mindestens zehn Tage vor der nächsten Kreismitgliederversammlung
gestellt werden, um in dieser behandelt zu werden. Die Beschlüsse auf Auflösung
oder Verschmelzung sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und
nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über
Satzungsänderungen werden mit 2⁄3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 13 AUFLÖSUNG
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2⁄3 Mehrheit.
(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den
Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern.
§ 14 INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am __.__.2020 in Kraft.
Seitenumbruch
Geschäftsordnung für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwabach
(beschlossen am __.__.2020)
§ 1 Grundlagen und Allgemeines
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwabach gibt sich hiermit eine Geschäftsordnung.
Diese Geschäftsordnung gilt ‑soweit nicht anders bestimmt- für die
Kreismitgliederversammlungen und für weitere, in dieser Geschäftsordnung an
entsprechender Stelle erwähnte Gremien.
(2) Diese Geschäftsordnung präzisiert insoweit die Satzung des Kreisverbandes.
§ 2 Anträge zur Kreismitgliederversammlung
(1) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen bei Sitzungsbeginn
schriftlich oder elektronisch dem Kreisvorstand vorliegen.
(2) Die Frist zur Einreichung regulärer Anträge an die
Kreismitgliederversammlung richtet sich nach § 6 Abs. 7 und § 12 Abs. 6 der
Satzung. Anträge sind fristgerecht in der Regel elektronisch über ein vom
Vorstand dafür zur Verfügung gestelltes Tool (Antragsgrün), lediglich
ersatzweise schriftlich, einzureichen.
(3) Die Frist für Änderungsanträge wird auf spätestens vier Tage vor der
Kreismitgliederversammlung, bei der der ihnen zugrundeliegende Antrag behandelt
werden soll, festgelegt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Kreisvorstand
konsolidiert bei Bedarf die Änderungsanträge und stimmt Inhalte und Verfahren
mit den Antragstellern ab.
(4) Der Kreisvorstand schlägt je Antrag ein Verfahren zur Behandlung des Antrags
vor, über das die Versammlung abstimmt. Grundsätzlich ist der umfangreichste
Änderungsantrag zuerst abzustimmen. Auf Antrag ist es möglich, Anträge, Anträge
alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge
zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.
(5) Initiativanträge können auch nach der regulären Antragsfrist noch gestellt
werden. Über ihre Dringlichkeit stimmt die Kreismitgliederversammlung gem. § 6
Abs. 7 S. 2 der Satzung vor der Befassung mit dem Inhalt mit einfacher Mehrheit
ab.
(6) Antragsberechtigt sind gem. § 6 Abs. 1 S. 2 alle Mitglieder sowie
Ortsverbände, anerkannte Arbeitskreise und die GRÜNE JUGEND Schwabach.
(7) Die vorangegangenen Regelungen gelten nicht für Geschäftsordnungsanträge.
Geschäftsordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Zu ihnen wird je eine Pro-
und Kontrarede zugelassen. Geschäftsordnungsanträge sind z.B. Anträge auf
• Schluss der Debatte und/oder sofortige Abstimmung
• Schluss der Redeliste
• Änderung der Redezeitbegrenzung
• ein alternatives Verfahren zur Antragsbehandlung, betreffend Art und Dauer der
Debatte und einzelner Redebeiträge, sowie Abstimmungsmodalitäten
• Vertagung
• Frauenforum / Frauenveto gem. Frauenstatut
• Verweisung in ein anderes Gremium
• Nichtbefassung
• Unterbrechung der Sitzung.
§ 3 Wahlen
(1) Bewerber*innen für Ämter ist eine angemessene Möglichkeit zur Vorstellung
einzuräumen, mindestens jedoch:
• 10 Minuten für die Vorsitzenden und Bewerber*innen um die Direktkandidatur für
ein politisches Amt
• 5 Minuten für weitere Mitglieder des Vorstandes
• 2 Minuten für Delegierte und Rechnungsprüfer*innen.
(2) Zur Beantwortung eventueller Nachfragen ist den Bewerber*innen ebenso eine
angemessene Zeit einzuräumen.
(3) Eine Personaldebatte findet nicht statt.
(4) Die Durchführung eines Wahlganges obliegt der Sitzungsleitung zusammen mit
weiteren von der Kreismitgliederversammlung bestätigten Wahlhelfer*innen.
§ 4 Sitzungsablauf
(1) Der Vorstand schlägt der Kreismitgliederversammlung mit der Einladung eine
Tagesordnung vor, die zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit abgestimmt
wird.
(2) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute
Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholantrag zu stellen.
Dieser benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten.
(3) Die Sitzungsleitung der Kreismitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Der
Vorstand kann der Kreismitgliederversammlung weitere Personen zur Ergänzung und
Unterstützung der Sitzungsleitung vorschlagen.
(4) Für einzelne Diskussionsbeiträge und Antragsbegründungen, sowie für das
Stellen und Beantworten von Fragen zu Berichten auf
Kreismitgliederversammlungen, stehen drei Minuten zur Verfügung. Die
Kreismitgliederversammlung kann auf Antrag die Zeit für Redebeiträge für je
einen Tagesordnungspunkt auf bis zu fünf Minuten erweitern. Diese
Redezeitbegrenzung gilt nicht für Vorträge, gesetzte Redebeiträge und Berichte.
(5) Bei der Führung der Redeliste ist die beteiligungsfördernde Form des
Quotierungsprinzips zu verwenden, indem jeweils eine Frau* und ein Mann nach dem
Reißverschlussverfahren aufgerufen werden.
(6) Abstimmungen finden in der Regel per Handzeichen statt. Auf Verlangen von
mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern sind Abstimmungen geheim
durchzuführen. Abstimmungen über Personen sind grundsätzlich geheim
durchzuführen.
(7) Bindende Beschlüsse soll die Kreismitgliederversammlung nicht mehr nach 23
Uhr fällen.
(8) Stimmrechtsübertragungen sind nicht zugelassen.
§ 5 Arbeitskreise und Ortsverbände
(1) Die Arbeitskreise und Ortsverbände sollen zumindest einmal pro Jahr eine
Mitgliederversammlung bzw. ein Treffen einberufen.
(2) Die Mitgliedschaft in den Ortsverbänden ergibt sich aus der Satzung der
jeweiligen Gliederung, ersatzweise über die Erstwohnsitzeigenschaft in der
Gemeinde bzw. dem Stadtbezirk, dem der Ortsverband per Beschluss zugeordnet ist,
zusammen mit der Parteimitgliedschaft. Die Mitgliedschaft in den Arbeitskreisen
ergibt sich durch das Interesse an oder die tatsächlich ausgeübte regelmäßige
Mitarbeit im Arbeitskreis. Mitglieder der Arbeitskreise müssen keine
Parteimitglieder sein. Über die Aufnahme von Nicht-Parteimitgliedern entscheidet
der Arbeitskreis mit Mehrheit.
(3) Ortsvorstände sowie Sprecher*innen der Arbeitskreise sind jährlich aus dem
Kreise der Parteimitglieder demokratisch von den Mitgliedern zu wählen. Die Wahl
der Sprecher*innen ist in der Einladung anzukündigen.
(4) Über die Sitzungen der Ortsverbände und der Arbeitskreise sollen Protokolle
angefertigt werden, die den jeweiligen Mitgliedern und dem Stadtvorstand zur
Verfügung zu stellen sind.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch die
Kreismitgliederversammlung in Kraft.
(2) Sie kann mit einer absoluten Mehrheit der Kreismitgliederversammlung
geändert werden. § 2 Abs. 1–3 gelten entsprechend.
Finanzordnung für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwabach
(beschlossen am __.__.2020)
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Diese Finanzordnung gilt für den Kreisverband Schwabach von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN mit seinen Ortsverbänden und weiteren Untergliederungen.
(2) Diese Finanzordnung übernimmt die Aufgaben nach § 8 Abs. 7 Satz 3 und § 10
Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Satzung.
(3) Diese Finanzordnung präzisiert die Regelungen der Erstattungsordnung BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Landesverband Bayern. Sollte diese Finanzordnung zu bestimmten
Fragestellungen keine Regelungen treffen, so gilt im Zweifelsfall die
Erstattungsordnung des Landesverbandes.
§ 2 Haushalt, Kassen- und Buchführung
(1) Der Vorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwabach legt der
Kreismitgliederversammlung einen Haushaltsvorschlag für das laufende
Haushaltsjahr zur Genehmigung sowie eine Rücklagenplanung vor.
(2) Der*die Kassierer*in achtet auf eine ordnungsmäßige Buchführung.
(3) Die Kassenprüfer*innen prüfen die Kassen- und Buchführung für das vergangene
Kalenderjahr und berichten der Kreismitgliederversammlung darüber. Sie
beantragen die Entlastung der*des Kassierer*in.
(4) Die Ortsverbände und Arbeitskreise des Kreisverbandes führen keine eigene
Kasse.
(5) Die Grüne Jugend Schwabach führt ihre Kasse selbständig.
§ 3 Erstattung von Kosten
(1) Kosten sind auf Antrag zu erstatten, wenn diese durch die Erstattungsordnung
des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung gedeckt sind. Der Antrag auf
Kostenerstattung muss innerhalb von drei Monaten nach deren Entstehung bei
dem*der Kassierer*in eingereicht werden (Ausschlussfrist). Anspruchsberechtigte
können und sind aufgefordert, auf die Erstattung der geltend gemachten
Aufwendungen ganz oder teilweise zu Gunsten einer Zuwendung an die Partei zu
verzichten. Die Finanzordnung des Kreisverbandes präzisiert einzelne
Bestimmungen
(2) Der Kreisverband erstattet dem Vorstand, Ortsvorständen, Sprecher*innen der
Arbeitskreise, dem Büropersonal und weiteren beauftragten Personen Auslagen im
Rahmen ihrer Tätigkeit.
(3) Aufwendungen der Mitglieder des Kreisvorstands, Ortsvorstände und
Sprecher*Innen der Arbeitskreise können sich nur nach konkretem Nachweis ihre
Auslagen für die Nutzung privater Computer und Telekommunikation erstatten
lassen. Näheres regelt die Erstattungsordnung des Landesverbands. Eine pauschale
Erstattung ist unzulässig.
(4) Im Rahmen der Tätigkeit des Kreisvorstandes können Ausgaben bis 50 Euro
durch einzelne Vorstandsmitglieder selbständig getätigt werden. Ausgaben bis zu
250 Euro können von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder einem
Vorstandsmitglied und einer*m Mitarbeiter*in der Geschäftsstelle getätigt
werden. Im Nachhinein wird der Vorstand über diese Ausgaben informiert.
Darüberhinausgehende Ausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
(5) Erstattungen für Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand richten sich nach
der Erstattungsordnung des Landesverbandes.
(6) Tatsächlich nachgewiesene Fahrtkosten durch Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel werden erstattet. Dabei ist auf einen möglichst kostengünstigen
und ökologischen Transport zu achten.
(7) Über die Erstattung von Fahrt- und sonstigen Kosten einzelner Mitglieder,
beispielsweise für die Teilnahme an Landesarbeitsgemeinschaften und nicht in der
Satzung festgelegter Gremien, beschließt der Vorstand.
§ 4 Zuschüsse
Der Kreisverband bezuschusst seine Ortsverbände, Arbeitskreise sowie die Grüne
Jugend Schwabach für ihre politische Arbeit. Dazu werden im Haushaltsansatz
Mittel in ausreichender Höhe und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des
Kreisverbands bereitgestellt.
§ 5 Personal
Der Haushaltsrahmen für das Personal wird durch die Kreismitgliederversammlung
vorgegeben. Die arbeitsrechtliche Umsetzung und alle Aufgaben gem. § 8 Abs. 6
der Satzung obliegen dem Kreisvorstand bzw. einem von ihm damit betrauten
Vorstandsmitglied.
§ 6 Umgang mit Spenden
(1) Über den Umgang mit Kleinspenden entscheidet die*der Kassierer*in. Spenden
ab 200 Euro sind dem Kreisvorstand vorzulegen, der darüber entscheidet. Spenden
über 1.000 Euro sind unverzüglich dem Landesschatzmeister zu melden.
(2) Der Kreisvorstand veröffentlicht aus Transparenzgründen regelmäßig seine
Spendeneinnahmen entsprechend den Vorgaben des Parteiengesetzes.
(3) Darüber hinaus gilt für die Annahme von Spenden der Spendenkodex von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.
§ 7 Mandatsträger*innenbeiträge
(1) Der Kreisverband erwartet von den grünen Mandatsträger*innen in seinem
Wirkungskreis eine Beteiligung an der Finanzierung des Kreisverbandes aus deren
Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenämter (Grundentschädigung,
Sitzungsgelder, Ersatzleistungen) bzw. Abgeordnetendiät.
(2) Von den Mitgliedern in kommunalen Ehrenämtern erwartet der Stadtverband
Mandatsträger*innenbeiträge in Höhe von 20 Prozent ihrer Aufwandsentschädigung
für kommunale Ehrenämter pro Monat.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags legt die Kreismitgliederversammlung fest. Als
Orientierungswert gilt, dass der Mitgliedsbeitrag ein Prozent des
Nettoeinkommens des Mitglieds betragen soll.
(2) Ausnahmen gelten für Schüler*innen, Studierende und andere Personen mit
geringem oder ohne Einkommen. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich zweimal im Jahr für jeweils sechs
Monate per Lastschriftverfahren eingezogen. Es dürfen individuelle
Vereinbarungen getroffen werden.
(4) Mitglieder, die sich mit ihren Beiträgen im Zahlungsverzug befinden, werden
durch die*den Kassierer*in an ihre Pflicht zur Beitragszahlung erinnert. Bei
konstanter Nichtzahlung (im Verzug von 3 Monatsbeiträgen) können Mitglieder nach
vorheriger Mahnung durch Beschluss des Stadtvorstandes aus der Mitgliederliste
gestrichen werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
(2) Diese Finanzordnung kann von der Kreismitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit geändert werden.
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